Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 25 Gewerbesteuererklärung
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/25#abs-1 (1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/25#abs-2 (2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt abzugeben. 2Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 25 GewStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.04.2025 – 1 StR 39/25Steuerhinterziehung: Realkonkurrenz bei unrichtigen Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und in einer Einkommensteuererklärung für denselben VeranlagungszeitraumZitiert von 5
- LG Köln, 01.07.2024 – 106 KLs 7/23
- BGH, 06.08.2025 – 1 StR 177/25Prüfung des Vorsatzes der SteuerhinterziehungZitiert von 2
- BFH, 30.07.2025 – X R 7/23Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und VertrauensschutzZitiert von 3
- BGH, 20.05.1981 – 2 StR 666/80Zitiert von 3
- BGH, 23.03.1976 – 1 StR 580/75Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 184/25
- LG Cottbus, 04.06.2024 – 22 KLs 10/21
- LG München II, 15.12.2023 – 6 KLs 301 Js 149894/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 GewStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 34 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
25.06.2020 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
BGBl. 2020 I S. 1495
-
17.03.2009 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
BGBl. 2009 I S. 550 Gesetzgebungsmaterialien
-
20.12.2007 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
BGBl. 2007 I S. 3150 Gesetzgebungsmaterialien
-
07.12.2006 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782)
BGBl. 2006 I S. 2782
BGBl. 2006 I S. 2782 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.